Trinkgeld steuerfrei: Was der Entscheid für Betriebe bedeutet
Trinkgeld steuerfrei: Was der Entscheid des Nationalrats vom 14. September 2026 für Gastrobetriebe bedeutet und was bis zum neuen Gesetz gilt.

Am Montag, 14. September 2026, hat der Nationalrat mit 125 zu 51 Stimmen bei 21 Enthaltungen entschieden: Freiwilliges Trinkgeld soll weder als Lohn noch als steuerbares Einkommen gelten. Der Ständerat hatte bereits in der Frühjahrssession zugestimmt. GastroSuisse spricht von einem starken Signal für das Gastgewerbe.
Trinkgeld steuerfrei, das ist damit der erklärte Wille beider Kammern. Für den Betriebsalltag hat der Entscheid allerdings einen Haken, der in den Schlagzeilen oft untergeht: Geändert hat sich am Montag noch gar nichts. Was jetzt gilt, was kommen soll und worauf Betriebe in der Zwischenzeit achten, steht hier.
Was das Parlament entschieden hat
Angenommen wurde die Motion 25.4578 «Das freiwillige Trinkgeld ist nicht Teil des Gehalts» von Ständerat Beat Rieder (Mitte, Wallis). Ihr Kern in einem Satz: Freiwillig gegebenes Trinkgeld gehört nicht zum Lohn und soll deshalb weder der Einkommenssteuer noch der AHV unterliegen, unabhängig davon, ob es in bar oder elektronisch gegeben wird.
Betroffen sind ausdrücklich Branchen mit geregelter Trinkgeldpraxis, in denen der Service bereits im Preis enthalten ist: das Gastgewerbe, aber auch Coiffure und Kosmetik.
Wichtig ist die Rechtsform des Entscheids. Eine Motion ist ein Auftrag an den Bundesrat, kein Gesetz. Der Bundesrat muss nun eine Gesetzesänderung ausarbeiten, die anschliessend wieder durch beide Räte geht. Bis dahin gilt das geltende Recht unverändert weiter, mit allen Pflichten, die daran hängen.
Warum es den Vorstoss überhaupt brauchte
Auslöser war die Reform AHV 2030. Im zuständigen Departement von Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider wurde geprüft, ob elektronisch gegebenes Trinkgeld künftig beitrags- und steuerpflichtig werden soll. Der Gedanke dahinter ist nachvollziehbar: Was über das Terminal läuft, ist erfasst und damit messbar.
Genau daran setzte die Kritik an. Bargeld-Trinkgeld bliebe faktisch unangetastet, digitales Trinkgeld würde belastet. Dieselbe Geste am selben Tisch hätte je nach Zahlungsmittel unterschiedliche Folgen gehabt. In der Berichterstattung war von geschätzten 20 bis 50 Millionen Franken jährlich die Rede, die allein aus dem Gastgewerbe zusammenkommen könnten.
Für Betriebe hätte das eine unangenehme Nebenwirkung gehabt: Je konsequenter ein Lokal digital abrechnet, desto teurer wäre das Trinkgeld geworden. Ein Anreiz, im Bargeld zu bleiben, ist das Letzte, was eine Branche mit ohnehin dünnen Margen brauchen kann.
Trinkgeld steuerfrei: was sich ändert und was nicht
Der Entscheid betrifft Lohn, Einkommenssteuer und AHV. Er sagt nichts über die Mehrwertsteuer und nichts über die Buchführung. Diese Unterscheidung ist der praktische Kern für jeden Betrieb:
| Thema | Heute geltendes Recht | Nach Umsetzung der Motion |
|---|---|---|
| Trinkgeld in bar | Fliesst direkt ans Personal, keine Kassenpflicht | Unverändert, zusätzlich ausdrücklich kein Lohnbestandteil |
| Trinkgeld über Karte oder Twint | Landet auf dem Betriebskonto und muss buchhalterisch sauber behandelt werden | Gleiche Behandlung wie Bargeld bei Steuer und AHV, die Verbuchung bleibt |
| AHV-Pflicht | Ab rund 10 % des Jahreslohns gilt Trinkgeld als wesentlich und wird abgerechnet | Soll wegfallen, sobald das Gesetz steht |
| Lohnausweis | Wesentliches Trinkgeld muss deklariert werden | Soll wegfallen, sobald das Gesetz steht |
| Mehrwertsteuer | MWST-frei nur bei kumulativ erfüllten Bedingungen der ESTV | Von der Motion nicht berührt, die Bedingungen bleiben |
| Buchführung | Trinkgeld über Karte als Durchlaufposten, Auszahlung belegbar | Von der Motion nicht berührt, die Nachweispflicht bleibt |
Die Details zur heutigen Rechtslage, inklusive Gesetzesartikeln und den fünf kumulativen MWST-Bedingungen, stehen im Trinkgeld-Ratgeber für Gastronomen. Solange der Bundesrat die Gesetzesänderung nicht vorgelegt hat und das Parlament sie nicht beschlossen hat, ist dieser Ratgeber die massgebende Grundlage.
Die Mehrwertsteuer bleibt aussen vor
Dieser Punkt wird in der Diskussion regelmässig vermischt. Damit Trinkgeld nicht als steuerbarer Umsatz gilt, müssen laut ESTV mehrere Bedingungen gleichzeitig erfüllt sein: Der Betrag geht vollumfänglich ans Personal, die Auszahlung ist belegbar, das Trinkgeld wird nicht erfolgswirksam verbucht, es ist auf der Rechnung separat ausgewiesen, und es trägt keine MWST.
Daran ändert der Entscheid vom 14. September nichts. Wer sein Karten-Trinkgeld heute ohne Nachweis bar weitergibt, hat auch nach einer künftigen Steuerbefreiung ein MWST- und ein Buchführungsproblem. Die Motion nimmt Abgaben weg, sie nimmt keine Belege weg.
Die Kritik, die man kennen sollte
Der Entscheid war nicht unbestritten, und die Gegenargumente betreffen genau jene Mitarbeitenden, um die es geht.
Tiefere Renten. SP-Nationalrätin Barbara Gysi wies darauf hin, dass Trinkgeld in Städten 1’000 bis 1’500 Franken im Monat ausmachen kann. Wer darauf keine AHV-Beiträge zahlt, baut darauf auch keine Rentenansprüche auf. Dreizehn Fachleute des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts haben vor genau dieser Lücke gewarnt.
Ungleichbehandlung. Bundesrätin Elisabeth Baume-Schneider argumentierte, eine generelle Befreiung stelle Trinkgeldberufe gegenüber anderen Einkommen besser und öffne Umgehungen Tür und Tor.
Für Betriebe ist das mehr als Politik. Wer Servicepersonal sucht und halten will, sollte den Punkt offen ansprechen können: Steuerfreies Trinkgeld ist netto mehr im Portemonnaie und gleichzeitig weniger versicherter Lohn. Beides stimmt.
Was Betriebe jetzt tun
Nichts überstürzen. Bis die Gesetzesänderung in Kraft ist, gilt die bisherige Praxis. Wer jetzt aufhört, Trinkgeld zu deklarieren oder abzurechnen, handelt zu früh und riskiert Nachzahlungen rückwirkend bis zu fünf Jahren.
Die Dokumentation sauber halten. Datum, Betrag, Empfänger: Wer Karten-Trinkgeld an sein Team weitergibt, muss das belegen können. Diese Pflicht überlebt den politischen Entscheid.
Den Verteilschlüssel schriftlich festhalten. Wie wird zwischen Service, Küche und Aushilfen geteilt? Ein transparenter Schlüssel verhindert Diskussionen im Team und hilft bei jeder Kontrolle.
Das Thema im Team ansprechen. Mitarbeitende lesen dieselben Schlagzeilen. Eine kurze Einordnung, was gilt und was erst geplant ist, erspart Missverständnisse beim nächsten Lohngespräch.
Digital erfasstes Trinkgeld bleibt der einfachere Weg
Je klarer ein System zeigt, wie viel Trinkgeld wann und von wem eingegangen ist, desto weniger hängt der Nachweis an handschriftlichen Notizen. Mit JamWaiter ist jede Bestellung einem Tisch zugeordnet, und das am Terminal gewählte Trinkgeld landet bei der richtigen Bestellung. Am Monatsende steht damit eine nachvollziehbare Grundlage für die Auszahlung ans Team, statt einer Kassendifferenz, die niemand mehr erklären kann.
Das bleibt auch dann sinnvoll, wenn Trinkgeld eines Tages abgabenfrei ist. Der Unterschied ist nur, dass die Zahlen dann nicht mehr für die AHV gebraucht werden, sondern für eine faire Verteilung im Team.
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Häufige Fragen zum Trinkgeld-Entscheid
Ist Trinkgeld in der Schweiz jetzt steuerfrei?
Noch nicht. National- und Ständerat haben den Bundesrat beauftragt, freiwilliges Trinkgeld von Einkommenssteuer und AHV auszunehmen. Bis die entsprechende Gesetzesänderung ausgearbeitet und beschlossen ist, gilt das bisherige Recht weiter.
Was hat der Nationalrat genau entschieden?
Er hat am 14. September 2026 die Motion 25.4578 von Ständerat Beat Rieder mit 125 zu 51 Stimmen bei 21 Enthaltungen angenommen. Danach soll freiwilliges Trinkgeld weder als Lohn noch als steuerbares Einkommen gelten, in bar wie elektronisch.
Muss ich Trinkgeld bis dahin weiterhin abrechnen?
Ja. Solange das Gesetz nicht geändert ist, bleibt die bisherige Praxis massgebend: Trinkgeld gehört zum AHV-pflichtigen Lohn, sobald es einen wesentlichen Teil des Einkommens ausmacht, als Faustregel ab rund 10 % des Jahreslohns.
Ändert sich etwas bei der Mehrwertsteuer?
Nein. Die Motion spricht von Lohn und steuerbarem Einkommen. Für die MWST-Freiheit müssen weiterhin alle Bedingungen der ESTV gleichzeitig erfüllt sein, unter anderem die vollumfängliche Auszahlung ans Personal, der Nachweis dieser Auszahlung und der separate Ausweis auf der Rechnung.
Was bedeutet der Entscheid für die Rente des Personals?
Ohne AHV-Beiträge auf Trinkgeld entstehen darauf auch keine Rentenansprüche. Mehrere Fachleute des Sozialversicherungsrechts haben deshalb vor Rentenlücken gewarnt. Netto bleibt mehr, versichert ist weniger.
Gilt das nur für die Gastronomie?
Die Motion zielt auf Branchen mit geregelter Trinkgeldpraxis, in denen der Service im Preis enthalten ist. Genannt werden das Gastgewerbe sowie Coiffure und Kosmetik. Die genaue Abgrenzung wird erst die Gesetzesvorlage des Bundesrats zeigen.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 16. September 2026 wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall.





